Steuerstrafrecht
Das Steuerrecht ist komplex wie kaum ein Rechtsgebiet. Schnell sehen sich Unternehmer, Freiberufler oder Privatpersonen im Verdacht, gegen steuerliche Pflichten verstoßen zu haben. Die Konstellationen sind höchst unterschiedlich: vom angeblich falschen Bewirtungsbeleg bis zur organisierten Umsatzsteuerhinterziehung.
Spezialisierte Verteidigung im Steuerstrafrecht
Ich verteidige Sie im Steuerstrafrecht – umfassend und entschieden, in jedem Verfahrensstadium. Dabei geht es vielfach darum, spezifisch strafrechtliche Grundsätze gegen eine rein steuerrechtliche Betrachtung zur Geltung zu bringen.
Steuerhinterziehung: § 370 AO
§ 370 AO enthält den Grundtatbestand der Steuerhinterziehung. Im Kern setzt dieser falsche Angaben gegenüber den zuständigen Behörden bzw. unterlassene Angaben voraus. Diese müssen zusätzlich zu einem Verkürzungserfolg führen.
Steuerhinterziehung und Umsatzsteuer
Straftaten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer sind nach wie vor weit verbreitet. Gerade im grenzüberschreitenden Zusammenhang sind entsprechende Verfahren äußerst anspruchsvoll.
Täterschaft bei der Steuerhinterziehung
Gerade im unternehmerischen Zusammenhang richten sich Vorwürfe der Steuerhinterziehung primär gegen den oder die Geschäftsführer.
Steuerstrafrecht für Steuerberater
Auch Steuerberater haben immer wieder Berührungspunkte zu steuerstrafrechtlichen Fragen.
Vereinbaren Sie Ihre persönliche Beratung im Steuerstrafrecht
Falls Sie mit steuerrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sind, zögern Sie nicht, Kontakt aufzunehmen.
Verteidigung gegen steuerstrafrechtliche Vorwürfe
Umfassende Expertise im Steuerstrafrecht
Individuelle Verteidigungsstrategie
FAQ – Antworten auf Ihre Fragen im Steuerstrafrecht
Das Steuerstrafrecht stellt ein komplexes Rechtsgebiet. In wichtigen Fragen unterscheidet es sich von einer rein steuerrechtlichen Betrachtung. Ich gebe Antworten auf die wichtigsten Fragen, die mir in meiner Tätigkeit immer wieder begegnen.
Der Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt grundsätzlich falsche Angaben gegenüber den zuständigen Behörden voraus. Gleichgestellt ist das Unterlassen der Angaben. Hinzutreten muss ein Verkürzungserfolg, d.h. grundsätzlich müssen Steuern zu niedrig festgesetzt sein. Der Tatbestand setzt grundsätzlich Vorsatz voraus. Allerdings nimmt die Rechtsprechung bedingten Vorsatz sehr weitreichend an.
Der Grundtatbestand der Steuerhinterziehung sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren vor. Maßgeblich für die konkrete Strafzumessung sind die Umstände des Einzelfalls, die im Steuerstrafrecht durch die Höhe der hinterzogenen Beträge geprägt ist. Aber auch alle sonstigen Umstände, etwa persönliche Verhältnisse, eine etwaige Schadenswiedergutmachung und das konkrete Maß der Pflichtwidrigkeit sind zu berücksichtigen.
Das Steuerstrafrecht kennt in § 371 AO das Institut der Selbstanzeige. Hiernach kann im Grundsatz Straffreiheit erlangen, wer unrichtige Angaben berichtigt oder unterlassene Angaben nachholt. Die Selbstanzeige ist jedoch an komplexe Voraussetzungen geknüpft. So müssen etwa falsche Angaben weitreichend und umfangreich korrigiert werden. Die Taten dürfen zudem noch nicht entdeckt sein. Hinzu tritt, dass die offenen Steuerverbindlichkeiten zu begleichen sind. Im Einzelnen sind die Voraussetzungen des § 371 AO hoch komplex.
Es empfiehlt sich, zunächst vom Schweigerecht des Beschuldigten Gebrauch zu machen. Lassen Sie sich spezifisch strafrechtlich beraten. Erst nach umfassender Akteneinsicht lassen sich die Vorwürfe in ihrem konkreten Gehalt bewerten.
Steuerstrafrecht ist genuines Strafrecht. Nur greift dieses vielfach auf steuerliche Gegebenheiten, Rechtsfragen und Wertungen zurück. Dies erfordert eine spezialisierte Herangehensweise.
Die Verjährung der einfachen Steuerhinterziehung richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen. Die konkrete Bestimmung der Verjährungsfrist hängt jedoch von einer Vielzahl von Faktoren ab, etwa der Beendigung der konkreten Tat und etwaigen Unterbrechungshandlungen durch Strafverfolgungsbehörden. Sie muss daher immer im Einzelfall geprüft werden. Für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung gelten zudem längere Fristen.
Vermögenswerte im Ausland sind selbstverständlich nicht bedenklich. Erforderlich ist nur die zutreffende steuerliche Erfassung. Dies gilt insbesondere für etwaige (Kapital-)erträge. Im Rahmen einer Selbstanzeige können diese ggf. nacherklärt werden.
Sofern Steuerstraftaten im Raum stehen, droht auch regelmäßig eine persönliche Haftung, etwa nach § 69 AO. Dies gilt gerade für Geschäftsführer oder Vorstände von Gesellschaften. Das Haftungsrisiko kann dabei ganz erheblich sein. Strafrechtlich wird das durch die Tat persönlich Erlangte – grundsätzlich sämtliche Zuflüsse nach dem Brutto-Prinzip – im Rahmen der Einziehung abgeschöpft.
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