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Verständigungsgespräche?

Der BGH hat jüngst erneut präzisiert, was Verständigungsgespräche sind und wann sie protokolliert werden müssen. Das ist in der Praxis immer wieder problematisch.

Die Verständigung ist ein so wichtiges wie umstrittenes Instrument im Strafverfahren. Daher müssen Verständigungsgespräche – insbesondere mit Blick auf die Öffentlichkeit – protokolliert werden. Unterbleibt eine solche Protokollierung, gefährdet dies regelmäßig den Bestand des Urteils. Entsprechende Revisionsrügen sind durchaus aussichtsreich. Der BGH beleuchtet in einer neuen Entscheidung (Beschluss vom 15. Dezember 2021, 6 StR 558/21), was Verständigungsgespräche sind und wann diese protokolliert werden müssen.

Bedeutung der Protokollierung

Nach § 273 Abs. 1a StPO ist der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Verständigung zu protokollieren. Gleiches gilt für Mitteilungen über Verständigungsgespräche, § 273 Abs. 1a S. 2 StPO. § 243 Abs. 4 StPO regelt insoweit Folgendes:

Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt.

Die Protokollierungspflicht dient dabei insbesondere auch der Information der Öffentlichkeit. Sie hat besondere Bedeutung, weil nach der insbesondere verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung das Urteil regelmäßig auf der unterlassenen Protokollierung beruhen wird.

Alltägliche Verfahrenssituation: schon Verständigungsgespräch?

Die Entscheidung des BGH betrifft eine geradezu alltägliche Verfahrenskonstellation: Vor Beginn der Hauptverhandlung fragte der Verteidiger die Vorsitzende des Gerichts, ob bei einem Geständnis eine bewährungsfähige Strafe in Betracht komme. Der anwesende Vertreter der Staatsanwaltschaft lehnte dies von vornherein ab. Gleichwohl sagte die Vorsitzende zu, die Frage mit den übrigen Mitgliedern der Kammer zu besprechen. Dies geschah sodann. Vor Beginn der Hauptverhandlung teilte die Vorsitzende mit, dass eine bewährungsfähige Strafe auch bei einem Geständnis auch aus Sicht der Kammer nicht in Betracht komme.

Zu Beginn der Haupthandlung stellte sie sodann fest, dass Verständigungsgespräche nicht stattgefunden hätten. Sie hatte die geführten Gespräche nicht als mitteilungspflichtig gewertet, da ihr die ablehnende Haltung der Staatsanwaltschaft von vornherein bekannt gewesen sei.

BGH: Was sind Verständigungsgespräche?

Der BGH betont auf eine entsprechende Rüge, dass sehr wohl mitteilungspflichte, auf den Abschluss einer Vereinbarung gerichtete Gespräche geführt worden seien. Die sei immer dann der Fall,

sobald bei den Gesprächen ausdrücklich oder konkludent Fragen des prozessualen Verhaltens in Verbindung zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung naheliegt

Diese Definition ist durchaus weitreichend,  wie insbesondere in den Formulierungen („naheliegt„) deutlich wird. Entscheidend dürfte sein, dass – ob ausgesprochen oder nicht – eine Verbindung des Prozessverhaltens zum Verfahrensergebnis hergestellt wird. Die Mitteilungs- und Protokollierungspflicht ist dabei auch nicht davon abhängig, ob die Verständigungsbemühungen erfolgreich waren. Aus der ablehnenden Haltung der Staatsanwaltschaft durfte die Vorsitzende daher nicht folgern, die Gespräche seien nicht mitteilungsbedürftig. Die Mitteilungspflicht betrifft gerade auch gescheiterte Verständigungsbemühungen. Auch der Umstand, dass lediglich die Vorsitzende an dem Gespräch teilgenommen habe, ändere nichts an dem Charakter als Verständigungsgespräch.

Folge: Urteilsaufhebung!

Die unterbliebene Protokollierung der Gespräche führt zur Aufhebung des Urteils. Der BGH zitiert insofern die Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013,  2 BvR 2628/10), welche die Bedeutung der Mitteilungs- und Protokollierungspflichten unterstrichen hatte. Allenfalls klingt insofern eine gewisse Skepsis des Senats an, als hervorgehoben wird, diese Rechtsprechung sei strafprozessuale nicht bedenkenfrei. Zugleich wird das angegriffene Urteil ausdrücklich als materiellrechtlich fehlerfrei bezeichnet.

BGH zur „Transparenzerklärung

Der BGH hatte in einer anderen, kürzlich veröffentlichten Entscheidung (BGH, Beschluss v. 23. September 2021, 1 StR 43/21) eine ähnliche Frage zu beurteilen. Dort hatte die Kammer eine als „Transparenzerklärung“ bezeichnete Erklärung verlesen, welche im Falle geständiger Einlassungen bestimmte Strafen als „realistische Größenordnung“ in Aussicht gestellt hatte. Zugleich hatte die Kammer allerdings betont, dass es sich nicht um ein Verständigungsangebot handele und auch eine Bindungswirkung nicht beabsichtigt sei. In das Protokoll wurde ein Negativtestat aufgenommen. Auch diese Entscheidung hob der BGH auf: ob ein Verständigungsvorschlag vorliege, entscheide sich nach dem sachlichen Gehalt, nicht nach der gewählten Bezeichnung. Immer dann, wenn prozessuales Verhalten und Verfahrensergebnis im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses erörtert würden, seien die Mitteilungs- und Protokollierungspflichten zu wahren. Genau dies habe die Transparenzerklärung getan.

Fazit

Die Rechtsfolge einer unterbliebenen Protokollierung von Verständigungsgesprächen ist einschneidend. Auch das Revisionsgericht kann nicht auf ein angeblich fehlendes Beruhen ausweichen und der Rüge den Erfolg versagen. Umso mehr verwundert, dass der Begriff des Verständigungsgesprächs sich immer wieder als problematisch erweist. Dies sollte jeder Revisionsführer im Blick haben.

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