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Korruptionsstrafrecht – Ein Überblick

Grundlagen zum Korruptionsstrafrecht – Delikte, Tatbestände, Abgrenzungen und Rechtsfolgen

Der Begriff der Bestechung ist immer wieder – gerade auch in den Medien – in aller Munde. Teilweise werden entsprechende Sachverhalte zusammenfassend schlicht unter dem Schlagwort der „Korruption“ behandelt. Allgemein wird unter diesem Begriff die Einflussnahme auf (öffentliche) Funktionsträger und der Missbrauch (öffentlicher) Stellungen zum Vorteil Einzelner verstanden, welcher durch die Gewährung materieller Vorteile motiviert wird.

Das Strafgesetzbuch sieht den Begriff der Korruption als solchen nicht vor, sondern kennt insofern eine Reihe von durchaus komplizierten Vorschriften, um sogenannte korruptive Verhaltensweisen zu erfassen. Die entsprechenden Vorschriften sollen daher in ihren grundlegenden Voraussetzungen und Merkmalen im Folgenden überblicksartig vorgestellt werden.

Grundtatbestände im StGB: §§ 331, 333 StGB und §§ 332, 334 StGB

Die Korruptionsdelikte sind in §§ 331 – 337 StGB geregelt. Im Kern sind dabei zwei unterschiedliche Konstellation zu unterscheiden: Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme auf der einen, Bestechung und Bestechlichkeit auf der anderen Seit . §§ 331, 333 StGB regeln die Vorteilsgewährung bzw. -annahme, während §§ 332, 334 StGB Bestechung und Bestechlichkeit normieren. Die Voraussetzungen der Vorschriften sind dabei in weiten Teilen ähnlich ausgestaltet.

Vorteilsgewährung und Bestechung

Die grundlegende Unterscheidung zwischen Vorteilsgewährung und Bestechung richtet sich danach, was Gegenstand der sogenannten Unrechtsabrede – also der Vereinbarung zwischen den Beteiligten (siehe hierzu näher unten) – war. Sofern sich diese darauf bezieht, dass der Amtsträger eine Handlung vornehmen solle, durch welche er seine Dienstpflichten verletze, sind die schwerwiegenderen §§ 332, 334 StGB einschlägig. Dagegen kommen Vorteilsgewährung und – annahme in Betracht, wenn der Vorteil lediglich „für die Dienstausübung“ gewährt, gefordert oder versprochen wird. Insofern sind die Anforderungen wesentlich geringer: Es reicht aus, wenn die Verknüpfung von Vorteil und Dienstausübung in allgemeiner Weise erfolgt, etwa auf ein allgemeines Wohlwollen oder die Schaffung eines allgemein geneigten Klimas abzielt, ohne bereits eine konkrete Gegenleistung zu bezeichnen. Gerade bei Berührungspunkten der Dienstausübung zu Belangen desjenigen, der einen Vorteil zuwendet, wird eine solche Verknüpfung durchaus nahe liegen.

Vorteilsannahme Beispiele

Die Praxis der Korruptionsdelikte ist äußerst vielfältig. Im Folgenden sollen lediglich einige wenige typische Konstellationen genannt werden:

  • Zuwendung von Reisen, Bewirtungen
  • Fortbildungsreisen mit überwiegend touristischem Charakter
  • Überhöhtes Honorar für Vorträge
  • Kick-back an Entscheidungsträger im Beschaffungswesen

Die Unrechtsabrede im Rahmen der Korruptionsdelikte

Die Unrechtsabrede als ein zentrales Merkmal der Vorschrift ist dabei durchaus schwierig nachzuweisen. Eine ausdrückliche Absprache wird von den Beteiligten nicht dokumentiert werden, Zeugen werden ebenfalls äußerst selten zur Verfügung stehen. Zudem setzt der Tatbestand nicht einmal eine ausdrückliche Abrede voraus. Diese kann auch stillschweigend zwischen den Beteiligten geschlossen werden, etwa wenn allen bei Übergabe eines Vorteils aus den Umständen heraus klar ist, welche Gegenleistung erwartet wird. Als Beispiel mag der Fall dienen, in dem einem Beamten, der für die Entscheidung über einen Bauantrag zuständig ist, mit dem Antrag ein Geldbetrag übergeben wird. In der Praxis sind die Fallgestaltungen aber durchaus vielschichtiger.

Amtsträger Definition – Wer ist Amtsträger?

Anknüpfungspunkt der §§ 331 ff. StGB ist stets die Einflussnahme auf Amtsträger. Der Begriff des Amtsträgers nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist dabei wesentlich komplexer, als dies auf den ersten Blick vermutet werden mag. Vergleichsweise problemlos ist die Anwendung auf Personen, die als Beamte oder Angestellte in einem öffentlich-rechtlichen Amts – oder Dienstverhältnis stehen. Darüber hinaus kann aber auch erfasst sein, wer bei einer sonstigen Stelle (unbeschadet der Organisationsform) Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dies kann durchaus weitreichend sein: So können zum Beispiel die Geschäftsführer kommunaler Unternehmen, etwa in den Bereichen Energie oder Müllwirtschaft, als Amtsträger im Sinne der Vorschriften erfasst sein. Dies gilt selbst dann, wenn die Aufgabenwahrnehmung in einer Gesellschaft des Privatrechts organisiert ist, sofern nur der Staat einen bestimmenden Einfluss auf diese ausübt. Im Grenzbereich ist die Bestimmung der Amtsträgereigenschaft daher sehr schwierig.

Welche Vorteile werden erfasst?

Wesentlich einfacher ist da schon die Bestimmung des Vorteils, welcher Gegenstand der Unrechtsabrede ist. Erfasst werden insofern sowohl materielle als auch immaterielle Vorteile. Jede wirtschaftliche Besserstellung stellt grundsätzlich einen solchen Vorteil dar: In Betracht kommen neben direkten Zuwendungen von Geld oder Wertgegenständen auch Dienstleistungen aller Art. Ein Vorteil liegt grundsätzlich auch vor, wenn die Zuwendung als vertraglich geschuldete Gegenleistung verschleiert wird, etwa wenn überhöhte Vortragshonorare gezahlt werden. Auch die Teilnahme an Reisen und Veranstaltungen stellt grundsätzlich einen geeigneten – praktisch durchaus vorkommenden – Vorteil dar. Daneben können auch immaterielle Vorteile Gegenstand eines Korruptionsdelikts sein; insofern kommt etwa die Verleihung von Auszeichnungen u.ä. in Betracht. Auch Vorteile, die dritten Person – etwa nahestehenden Personen oder Gesellschaften – zugute kommen, können tatbestandsmäßig sein.

Sozialadäquanz – was ist erlaubt?

Als sozialadäquat werden gewisse Vorteile vom Anwendungsbereich der Korruptionsdelikte ausgenommen. Es handelt sich um solche Vorteile, die als allgemein üblich gebilligt werden. Die Handhabung dieses Merkmals sollte ausgesprochen restriktiv erfolgen. Hierunter mag etwa die geringwertige Zuwendung zu einem Geburtstag oder Jubiläum fallen. Gerade gegenüber Amtsträgern, die mit hoheitlich überwachenden Aufgaben betraut sind, ist jedoch äußerste Zurückhaltung empfehlenswert. Die Wertgrenze, bis zu derjenigen eine Zuwendung noch als akzeptabel betrachtet werden kann, wird teilweise extrem niedrig angesetzt.

Korruption im Gesundheitswesen – neue Vorschriften: §§ 299a, 299b StGB

Der Gesetzgeber hat in jüngerer Vergangenheit neue Tatbestände der Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB) geschaffen. Diese dienen insbesondere dem Zweck, korruptive Verhaltensweisen im wirtschaftlich bedeutsamen Gesundheitswesen zu bekämpfen, und zu verhindern, dass medizinische Entscheidungen von wirtschaftlichen Vorteilen beeinflusst werden. Erfasst wird etwa jede Vorteilsgewährung, die der Einflussnahme auf die Verordnung von Arznei- oder Medizinprodukten dient.

Kooperationen im medizinischen Bereich?

Die Vorschrift betrifft dabei nicht nur eindeutige Konstellation, in denen etwa ein Hersteller direkte Vorteile für die Verschreibung seines Medikaments verspricht, sondern auch komplexere Fallgestaltungen. Zu nennen sind insbesondere berufliche Kooperationen, bei denen sich aus der Zusammenarbeit mehrerer Berufsträger und dem eigenen Verordnungsverhalten jedenfalls mittelbar wirtschaftliche Vorteile ergeben. Insofern bestehen vielfältige Schnittpunkte bei dem einschlägigen ärztlichen Berufs- sowie dem Sozial(versicherungs-)recht. Die praktischen Auswirkungen der neu geschaffenen Vorschriften sind jedoch gegenwärtig noch nicht vollständig absehbar.

Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB

Daneben kennt das Strafgesetzbuch die Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Hierdurch sollen Verhaltensweisen erfasst werden, durch welche bei dem Bezug von Waren und Dienstleistungen Einfluss auf den freien Wettbewerb nehmen. Gegenstand der Einflussnahme ist hier nicht das Verhalten eines Amtsträgers, sondern dasjenige eines Angestellten in der Wirtschaft. Beispielhaft kann etwa eine Zuwendung an den Verantwortlichen der Einkaufsabteilung eines Unternehmens genannt werden, welcher im Gegenzug für einen persönlichen Vorteil zu überhöhten Preisen und zum Nachteil des eigenen Unternehmens einkauft.

Welche Rechtsfolgen drohen?

Korruptionsdelikte werden durchaus energisch geahndet. Grundlage der Strafzumessung ist dabei selbstverständlich der konkrete Einzelfall. Allerdings kommen durchaus auch Freiheitsstrafen in Betracht. Dies wird insbesondere dann gelten, wenn hochwertige Vorteile mit rechtswidrigen Diensthandlungen verknüpft werden, durch welche die Allgemeinheit oder Dritte geschädigt werden. In derartigen Fällen kommen auch Freiheitsstrafen in Betracht, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können. Die gewährten Vorteile unterliegen darüber hinaus der Einziehung.

Nebenfolgen für Amtsträger – insbesondere Dienstrecht

Neben den strafrechtlichen Folgen ist insbesondere auch auf außerstrafrechtliche Nebenfolgen hinzuweisen. Für Amtsträger werden sich regelmäßig ernste disziplinarrechtliche Folgen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst- oder Beamtenverhältnis anschließen.

Widerruf der Approbation?

Gerade im Gesundheitswesen ergeben sich darüber hinaus regelmäßig erhebliche berufsrechtliche Konsequenzen, welche ihrerseits bis zum Widerruf etwa der Approbation reichen können.

Verteidigung in Korruptionsstrafsachen

Hinter dem schlagwortartig verwendeten Begriff der Bestechung bzw. Korruption verbergen sich eine Reihe strafrechtlich durchaus komplexer, systematisch abgestimmter Normen. Die Rechtsfolgen entsprechender strafrechtlicher Vorwürfe sind für die Betroffenen oft existenziell. Umso wichtiger ist es, durch frühzeitige und energische Verteidigung auf diese zu reagieren.

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