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Kapitalanlagebetrug auf einen Blick

Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB): Basics zum Tatbestand und wichtige Erscheinungsformen.

Das Strafgesetzbuch kennt in § 264a StGB eine Vorschrift, die ausdrücklich den Kapitalanlagebetrug betrifft. Die Erscheinungsformen von Betrugstaten im Zusammenhang mit dem Kapitalmarkt sind vielfältig: denkbar sind etwa einzelne Unternehmen, die durch unzutreffende Informationen über ihre wirtschaftliche Lage finanzielle Vorteile erlangen wollen, ansonsten aber eine echte Geschäftstätigkeit entfalten. Daneben gibt es vereinzelt auch Unternehmen und Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht Investorengelder einzuwerben, während die tatsächlichen Verantwortlichkeiten verschleiert und die Gelder veruntreut werden.

Betrügerische Geschäftsmodelle

Insbesondere im Bereich der Kapitalanlagewerden immer wieder Geschäftsmodelle offeriert, die besonders hohe Gewinne versprechen, welche aber allein in der Anfangsphase den ersten Anlegern aus den Einlagen der nachfolgenden Investoren ausgezahlt werden. § 264a StGB regelt insofern einen spezifischen, aber bedeutsamen Bereich. Daneben ist vielfach auch die allgemeine Betrugsvorschrift des § 263 StGB anwendbar. Diese ist dann einschlägig und im Einzelfall auch vorrangig, wenn eine individuelle Täuschung nachgewiesen ist.

Kapitalanlagebetrug, § 264a StGB

Nach § 264a StGB ist im Grundsatz strafbar, im Zusammenhang mit Kapitalanlage Entscheidungen in Prospekten und ähnlichem unzutreffende vorteilhafte Angaben über wesentliche Umstände macht.

Das Gesetz kleidet dies in den – komplex formulierten – folgenden  Grundtatbestand:

Wer im Zusammenhang mit

  1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
  2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen
    in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Unzutreffende Angaben über wesentliche Umstände

Insoweit genügt wohlgemerkt, dass über eine erhebliche Tatsache unzutreffende Angaben zum eigenen Vorteil gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass dies in Prospekten bzw. ähnlichen Informationsmaterialien gegenüber einem größeren Kreis von Personen erfolgt. Gerade hierin wird die besondere Gefährlichkeit entsprechender Fehlinformationen gesehen.

Verzicht auf Erfordernis des Schadens beim Kapitalanlagebetrug

Ein Kapitalanlagebetrug setzt weder voraus, dass ein einzelner Anleger auf die unzutreffende Informationen vertraut und entsprechende Dispositionen trifft, noch dass überhaupt ein Schaden eintritt. Die 1986 geschaffene Vorschrift verlagert den strafrechtlichen Schutz vielmehr weit in den Vorraum eines etwaigen Betruges, welcher nur bei Vorliegen einer individuellen Täuschung und eines konkreten Schadens verwirklicht ist. Hierin liegt gerade das Ziel der Vorschrift. Der Nachweis einer individuellen Täuschung und eines hierauf beruhenden Schadens ließe sich nach Auffassung des Gesetzgebers in vielen Fällen nicht führen, sodass die Schaffung des § 264a StGB für erforderlich angesehen wurde. Vermögen und Entscheidungsfreiheit der Anleger werden durch diese Vorschrift nun bereits frühzeitig und sehr weitreichend geschützt. Das strafrechtliche Risiko hat sich damit für diejenigen, welche Kapitalanlagen und Ähnliches herausgeben, ganz wesentlich erhöht. Insbesondere besteht auch die Gefahr, im Zuge eines negativ verlaufenen Investments von enttäuschten Anlegern nachträglich mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert zu werden.

Kapitalanlagebetrug und § 263 StGB

Neben dem Kapitalanlagebetrug gilt – selbstverständlich- die allgemeine strafrechtlichen Norm des § 263 StGB. Diese setzt konkret den Nachweis einer Täuschung eines Schadens voraus. Es gibt durchaus Fallgestaltungen, in denen das Gelingen dieses Nachweises trotz gewisser Schwierigkeiten nahe liegt. Dies mag etwa dann der Fall sein, wenn die unzutreffende Information von ein ganz gravierender, entscheidender Bedeutung war. Unterlässt es etwa ein Unternehmen, auf hohe, eine Überschuldung gründende Verbindlichkeiten hinzuweisen, so kann durchaus gefolgert werden, dass die Anlageentscheidung hierauf beruhte.  Mit Blick auf den Schaden wird sich dann regelmäßig  auch ein Nachweis führen lassen. Eine konkrete Täuschung liegt in solchen Fällen nicht fern, in denen es einen engen persönlichen Kontakt zu einzelnen Anlegern gegeben hat.

Die Anwendbarkeit von § 263 StGB ist gerade auch im Blick auf die Strafzumessung von ganz erheblicher Bedeutung. § 264a StGB sieht lediglich eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, der Strafrahmen des § 263 StGB reicht allein im Grundtatbestand bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen reicht dieser von sechs Monaten bis zehn Jahren, im Falle einer bandenmäßigen Begehungsweise von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Zusammenfassung

Die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts und das Vertrauen der Anleger auf entsprechende Information werden auch strafrechtlich durch eine Reihe weiterer Vorschriften geschützt. Diese finden sich etwa im Börsengesetz (§ 49) und insbesondere auch im Wertpapierhandelsgesetz (§ 38). Insbesondere die letztgenannte Bestimmung kennt eine Vielzahl schon in der Regelungstechnik höchst komplexer Einzeltatbestände, welche im einzelnen schwer überschaubar sind. Deutlich wird aber das Bestreben des Gesetzgebers, ein hohes auch strafrechtliches Schutzniveau in diesem Bereich sicherzustellen.

Die Vorschrift des Kapitalanlagebetrugs in § 264a StGB betrifft insoweit einen wichtigen Teilbereich, wird aber durch andere bedeutsame Bestimmungen ergänzt.

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