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Beihilfe zur Geldwäsche – ein Überblick

Strafrechtliche Vorwürfe wegen Geldwäsche haben Konjunktur. Immer mehr Verdachtsanzeigen, vor allem von Seiten der Banken, führen zu immer mehr Ermittlungsverfahren. Damit steigt auch die Gefahr, zum Ziel entsprechender Ermittlungen zu werden. Nicht selten werden die Vorwürfe unter dem Gesichtspunkt einer Beihilfe zur Geldwäsche geführt. Gehilfe kann jeder sein, der fremde Geldwäschetaten fördert. Vielfach diskutiert ist auch das Phänomen sogenannter Finanzagenten. Die Konstellationen sind allerdings vielfältig. Auch droht häufig bereits eine Strafbarkeit wegen täterschaftlich begangener Geldwäsche.

Daher soll an dieser Stelle ein Überblick über zentrale Aspekte erfolgen:

Geldwäsche nach § 261 StGB: einige Grundbegriffe

Die Strafbarkeit nach § 261 StGB ist in vergangenen Jahren massiv ausgeweitet worden. Insbesondere hat der Gesetzgeber mit der jüngsten Änderung die Beschränkung auf einen Katalog von bestimmten Vortaten aufgegeben. Bezugsobjekt der Geldwäsche kann nunmehr jeder Gegenstand sein, welcher aus einer (wie auch immer gearteten) rechtswidrigen Tat herrührt (sogenannter all-crimes-approach).

Der Tatbestand des § 261 StGB stellt dabei den Umgang mit bemakelten – d. h. aus rechtswidrigen Taten herrührenden – Gegenständen unter Strafe. Hierdurch soll nach dem Grundgedanken der Vorschrift verhindert werden, dass aus Straftaten stammende Vermögenswerte Eingang in den legalen Geldkreislauf finden. Mit dem kriminalpolitischen Ansatz der Vorschrift soll „das Verbrechen“ isoliert und sein Erfolg in wirtschaftlicher Hinsicht verhindert werden.

Tathandlung der Geldwäsche

Nach § 261 StGB ist im Grundsatz strafbar, wer einen aus einer rechtswidrigen Tat stammenden Gegenstand

  1. verbirgt,
  2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
  3. sich oder einem Dritten verschafft oder
  4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,

 

Bereits diese Umschreibung der Tathandlungen ist entsprechend der kriminalpolitischen Intention umfassend angelegt.

Bezugsobjekt der Geldwäsche

Bezugsobjekt der Geldwäsche ist nach der ursprünglichen Konzeption der Vorschrift zunächst Bargeld. Daneben sind aber auch sämtliche sonstigen Vermögenswerte erfasst, etwa Wertgegenstände, Edelmetall, Wertpapiere, etc. Auch Buchgeld fällt unter diese Begriffsbestimmung. Selbst Krypto-Währungen sind von der Definition des Geldwäschetatbestands erfasst.

Herrühren aus rechtswidriger Vortat

Ein Gegenstand rührt aus einer rechtswidrigen Vortat, wenn er sich unmittelbar oder jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf diese zurückführen lassen. Die Bestimmung, welche Vermögenswerte noch auf Straftaten zurückzuführen sein sollen, kann im Einzelfall sehr schwierig sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese mit anderen Vermögensgegenständen vermischt werden, etwa wenn auf einem Konto Zahlungseingänge ganz unterschiedlicher Herkunft festzustellen sind.

Beihilfe nach § 27 StGB

Wegen Beihilfe wird bestraft, wer einem anderen zu dessen rechtswidriger Haupttat Hilfe leistet, § 27 StGB. Die Hilfeleistung kann in jeder Förderung fremden Unrechts liegen, etwa durch tatsächliche Unterstützung, durch Erteilung von Ratschlägen, Vermittlung von Kontakten, etc.

Doppelter Vorsatz des Gehilfen

Die Beihilfe setzt in zweifacher Hinsicht vorsätzliches Handeln voraus: Zum einen muss sich der Vorsatz des Gehilfen auf das Vorliegen einer Haupttat erstrecken, zum anderen muss die Beihilfehandlung selbst vorsätzlich erfolgen. Nach allgemeinen Grundsätzen reicht allerdings bedingter Vorsatz (dolus eventualis) zur Verwirklichung der Beihilfe aus. Grundsätzlich bedeutet dies, dass der Gehilfe die Möglichkeit einer fremden Haupttat erkannt hat, er sich hiermit abfindet und gleichwohl seine Unterstützungshandlung vornimmt. Ein sicheres Wissen um das Vorliegen der Haupttat ist nicht vorausgesetzt.

Freie Beweiswürdigung des Gerichts

Gerade dies bedeutet eine erhebliche Ausweitung der Strafbarkeit. Denn wann der sogenannte bedingte Vorsatz vorgelegen hat, kann ein Gericht regelmäßig nur aus den Umständen des Einzelfalls schlussfolgern. In seiner Beweiswürdigung ist das Gericht jedoch grundsätzlich frei. Im Bereich der Geldwäsche kommt der Abgrenzung im Rahmen des subjektiven Tatbestands daher wesentliche Bedeutung zu.

Beihilfe zur Geldwäsche nach §§ 261, 27 StGB

Beihilfe zur Geldwäsche liegt dann vor, wenn jemand eine fremde Geldwäschetat fördert. Dies kann – nach allgemeinen Grundsätzen – durch jeden fördernden Beitrag erfolgen.

Fallbeispiele

Wer beispielsweise einen Rat erteilt, wie ein Geldbetrag ins Ausland zu transferieren sein könnte, obwohl er weiß, dass dieser Drogengeschäften stammt, macht sich nach § 261, 27 StGB strafbar. Gleiches gilt für denjenigen, der dabei behilflich ist, entsprechende Bargeldbeträge auf Konten einzuzahlen, um sie in den legalen Geldkreislauf einzubringen. Wer zu diesem Zweck etwa Quittungen fälscht, welche angeblich legale Geschäfte belegen sollen, wird wegen Beihilfe strafbar sein.

Die Konstellationen sind dabei vielfältig. Häufig wird sich auch die Frage stellen, ob der Handelnde nicht auch wegen täterschaftlicher Geldwäsche strafbar sein kann. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn er die Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB in eigener Person verwirklicht, etwa weil er selbst Vermögenswerte entgegennimmt, verwahrt oder sich verschafft.

Nachweis des Vorsatzes

Eine zentrale Streitfrage besteht regelmäßig im Nachweis der subjektiven Voraussetzung. Der bedingte Vorsatz wird vielfach allein auf die Umstände des Einzelfalls gestützt werden. Die Anforderungen, welche die Rechtsprechung insofern stellt, sollten jedoch keineswegs überschätzt werden. Gerade bei auffälligen Finanztransaktionen wird in der Praxis das Wissenselement des bedingten Vorsatzes (ein bloßes Für-möglich-Halten) schnell bejaht werden. Entsprechendes gilt, wenn der Handelnde grundsätzlich von einem Zusammenhang zu Straftaten (welcher Art auch immer) weiß.

Strafbarkeit von Finanzagenten

Unter dem Stichwort des Finanzagenten werden Konstellationen diskutiert, in denen der Betreffende sein Konto Dritten zur Verfügung stellt. Die empfangenen Gelder werden sodann entweder weiter überwiesen oder in bar verfügt. Dem Finanzagenten verbleibt regelmäßig nur eine geringfügige Provision.

Hohes Strafbarkeitsrisiko

Insofern sind die Konstellationen durchaus unterschiedlich. Sie begründen jedoch sämtlich ein erhebliches Strafbarkeitsrisiko. Der Finanzagent verwirklicht in vielen Fällen bereits selbst die Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB. Denn er verschafft sich selbst einen aus Straftaten herrührenden Vermögensgegenstand bzw. verschleiert dessen Herkunft. Zentral ist natürlich auch hier die subjektive Abgrenzung: was wusste der Handelnde von den zugrunde liegenden Geschäften? Welche Erklärung ist ihm für die Notwendigkeit, Beträge über sein Konto zu leiten, präsentiert worden? Wie hoch war seine Provision?

Vielfach wenden sich die Hintermänner bewusst an naive, geschäftlich unerfahrene Personen, und versuchen, diese in ihre Taten zu verstricken. Jedenfalls eine leichtfertig begangene Geldwäsche wird allerdings regelmäßig zu bejahen sein.

Beihilfe zur auch zur Haupttat?

Im Zurverfügungstellen des Kontos kann allerdings auch bereits eine Beihilfe zur zugrunde liegenden Haupttat liegen. Denn die Möglichkeit, etwas betrügerisch erstrebte Zahlungen in Empfang zu nehmen, ist ein wesentlicher Beitrag auch zur Haupttat. Diese wird durch die Bereitstellung des Kontos gefördert, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Strafbarkeit droht.

  • 261 StGB und Kryptowährungen

Die genannten Grundsätze gelten auch im Bereich der immer wichtiger werdenden Krypto-Währungen. Im Gegensatz zur herkömmlichen Konstellation, in denen ein Bankkonto zur Verfügung gestellt wird, fehlt es soweit ersichtlich allerdings noch an Rechtsprechung.

Leichtfertige Geldwäsche- was ist das?

Die Strafbarkeit auch der leichtfertigen Geldwäsche ist bereits angesprochen worden: § 261 Abs. 6 StGB sieht diese vor. Leichtfertigkeit bedeutet grundsätzlich einen gesteigerten Grad von Fahrlässigkeit. Der Betreffende muss Umstände außer Acht lassen, die sich jedem aufgedrängt hätten. Im Gegensatz zu bedingt vorsätzlichem Handeln wird etwa die Herkunft der Vermögenswerte aus rechtswidrigen Vortaten grob fahrlässig verkannt. Die Aufgabe des Vortatkatalogs durch die Neufassung des Gesetzes hat auch hier die Strafbarkeit massiv erweitert. Es reicht nunmehr aus, dass der Täter die Herkunft aus irgendwelchen Straftaten verkennt.

Zusammenfassung

Der Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB hat – insbesondere nach den jüngeren Reformen – einen weiten Anwendungsbereich. Wer sich an fremden Geldwäschetaten beteiligt, kann wegen Beihilfe belangt werden. Beteiligung ist grundsätzliche jeder fördernde Tatbeitrag. Die subjektiven Voraussetzungen sind dabei gerade in der Praxis keinesfalls hoch – insbesondere genügt bedingter Vorsatz.

Die Vorschrift des § 261 StGB kennt darüber hinaus auch die leichtfertige Begehungsweise. Insoweit reicht ein Grad besonderer Vorwerfbarkeit.

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