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Immer wieder Geldwäsche: zur Reform des § 261 StGB

Der Tatbestand der Geldwäsche ist grundlegend erweitert worden. Wir stellen wesentliche Neuerungen vor.

Kaum ein Tatbestand unterliegt zu häufigen Änderungen wie der Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB. Kriminalpolitisch steht die Vorschrift immer wieder im Zentrum des Interesses. So auch jüngst: durch das „Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche“ vom 9. März 2021 ist der Tatbestand in wesentlichen Punkten geändert und erweitert worden. Die praktische Bedeutung der Vorschrift wird im Zuge dieser Änderungen wachsen. Wir stellen daher zentrale Punkte vor, in denen der Anwendungsbereich der Geldwäsche ausgeweitet worden ist.

Anlass der Gesetzesreform der Geldwäsche

Anlass zu zur Reform ist ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/24180, S. 2) die Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22), welchen nationales Recht umgesetzt werden sollte.

Strengere Ahndung der Geldwäsche

Allerdings gehe der deutsche Gesetzgeber bewusst über internationale Mindeststandards hinaus. Insbesondere werde der Tatbestand nicht mehr – wie es wohl seiner ursprünglichen Konzeption entsprach – auf die Bekämpfung der organisierten Kriminalität beschränkt; vielmehr solle die Vorschrift nunmehr alle Formen der Kriminalität erfassen. In der Folge werde – so der Entwurf selbst – eine Strafbarkeit wesentlich häufiger greifen als zuvor.

Neufassung des § 261 StGB: all crimes approach

Bislang war der Tatbestand der Geldwäsche auf einen Katalog von Vortaten beschränkt. Nur wenn und soweit die Herkunft aus einer konkretisierbaren Vortat stammte und diese auch nachgewiesen werden konnte, griff der Tatbestand. Diesen Bezug auf einen Katalog von Vortaten gibt die Neufassung in ihrem zentralen Regelungsgegenstand nunmehr auf. Anknüpfungspunkt ist allein das Herrühren aus einer rechtswidrigen Tat. Auch dieser Begriff des Herrühren sei – so der Entwurf (S. 20) – in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung durchaus weit zu fassen. Ein unmittelbares Herrühren sei gerade nicht erfasst, es genüge auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ein reiner Kausalzusammenhang. Bei der Vermischung mit legalen Vermögensbestandteilen etwa reiche es aus, dass die aus einer rechtswidrigen Tat stammenden Anteile nicht völlig unerheblich seien.

Es dürfte diese Änderung gemeint sein, wenn der Entwurf als ein zentrales Anliegen eine bessere praktische Handhabbarkeit des § 261 StGB anstrebt. Immerhin entfällt die Notwendigkeit, eine konkret bestimmbare, aus dem Vortatenkatalog stammende Straftat nachzuweisen. Gerade dieser sogenannte „all crimes approach“ bedeutet eine ganz wesentliche Ausweitung der Strafvorschrift.

Strafbarkeit der sogenannten Selbstgeldwäsche

Der Entwurf fasst auch die Regelung zur sogenannten Selbstgeldwäsche neu, wie diese insbesondere durch eine Neufassung sprachlich klarer regeln. Im Grundsatz bleibt es jedoch dabei, dass auch ein an der Vortat Beteiligter nach § 261 StGB strafbar sein kann, wenn er den Gegenstand in Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert, § 261 Abs. 9 StGB.

Leichtfertige Geldwäsche, § 261 Abs. 6 StGB

§ 261 Abs. 6 StGB normiert die Strafbarkeit der Geldwäsche. Offenbar entgegen anfänglicher Planungen hat der Entwurf die Strafbarkeit auch der leichtfertigen Geldwäsche beibehalten. Dies ist insofern bemerkenswert, als der objektive Tatbestand – Anknüpfungspunkt für die Leichtfertigkeit – wie oben beschrieben in ganz gravierender Weise ausgedehnt worden ist. Dies verleiht auch der leichtfertigen Geldwäsche einen ganz erheblich erweiterten Anwendungsbereich. Travers/Michaelis (NZWiSt 2021, 125) sprechen insofern völlig zu Recht von einer befürchteten Konturlosigkeit des Tatbestandes.

Einziehung und selbständiges Verfahren nach § 76 a Abs. 4 StGB

Die vorsätzliche Geldwäsche ist nach § 76a Abs. 4 Nr. 1 f StGB taugliche Anknüpfungspunkt der selbstständigen Einziehung. Selbst wenn der von der Sicherstellung Betroffene wegen der ihr zugrunde liegende Straftat nicht verfolgt oder verurteilt werden kann, kommt die selbständige Einziehung in Betracht.

Gerade die Kombination des all crimes Ansatzes mit den ohnehin weitreichenden Einziehungsregelungen, insbesondere den selbstständigen Einziehungsverfahren, bedeutet eine massive Erweiterung der Einziehungsmöglichkeiten.

Kritik an der Vorschrift

Die Neuregelung der Vorschrift war und ist insbesondere unter den Gesichtspunkten der Rechtsstaatlichkeit und Verhältnismäßigkeit massiver Kritik ausgesetzt (vgl. nur Travers/Michaelis, NZWiSt 2021, 125; Wolf NJOZ 2021, 1025). Insofern lohnt es durchaus, die grundlegende Kritik von Fischer (StGB, 68. Auflage, 2021, § 261 Rn. 4c) in wenigen Sätzen aufzunehmen; dieser führt treffend Folgendes aus:

Die Relation der Gesamtkosten des Konzepts zu den Erfolgen ist katastrophal. Nach rationalen Maßstäben muss das Konzept daher als gescheitert betrachtet werden […]. Gleichwohl wird von der Rechtspolitik die Schimäre der „Bekämpfung“ unverändert weiter betrieben.“

Genau dieser Logik folgt auch die Neufassung der Vorschrift.

Ausblick: energischere Strafverfolgung im Bereich der Geldwäsche

Der Gesetzgeber hat sich von der geäußerten Kritik völlig unbeeindruckt gezeigt. Es steht zu erwarten, dass die Strafverfolgungsbehörden sich die ihnen nunmehr bietenden Möglichkeiten im Einzelfall energisch nutzen werden. Das Ziel hat der Entwurf selbst vorgegeben: eine deutlich häufigere Strafbarkeit wegen Geldwäsche.

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